von Maria Meißner (Stand: 14.02.2024)
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachstehend: AGB) gelten für sämtliche Verträge mit der Firma Maria Meißner Business Analyse & Coaching (nachstehend: MM) insbesondere für folgende Dienstleistungen: (i) Datenanalyse & Reporting (ii) Prozessmanagement (iii) ERP & CRM Anforderungsmanagement (iv) Datenqualitätsmanagement (v) Projektmanagement (vi) Changemanagement (vii) Controlling (viIi) Digitalisierungsmanagement (ix) Coaching.
2. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, es sei denn, hiervon Abweichendes wäre zwischen den Parteien vereinbart worden.
1. Der konkrete Gegenstand und Inhalt der geschuldeten Leistungen von MM ergeben sich aus dem jeweiligen spezifischen Vertrag, soweit ein solcher derartiges beinhaltet. Ansonsten gelten diesbezüglich die Absprachen zwischen den Parteien; ferner gelten die Verpflichtungen aus diesen AGB. Die Leistungspflicht von MM besteht – sofern nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird – in der unabhängigen und weisungsfreien Beratung und Information oder Unterstützung der Umsetzung von Vorgaben des Auftraggebers als Dienstleistung. Ein Erfolg wird weder geschuldet noch garantiert. Insbesondere schuldet MM dem Auftraggeber keine Dokumentationen oder anderweitige Ausarbeitungen, es sei denn, im jeweiligen Vertrag oder in diesen AGB wäre hierzu abweichendes geregelt. Der Auftraggeber entscheidet in alleiniger Verantwortung über die etwaige Umsetzung der von MM empfohlenen oder mit MM abgestimmten Maßnahmen. Dies gilt selbst dann, wenn MM die Umsetzung abgestimmter Planungen oder Maßnahmen durch den Auftraggeber begleitet.
2. MM ist nicht verpflichtet, vom Auftraggeber oder von Dritten für MM zur Verfügung gestellte Informationen auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. MM ist vielmehr berechtigt, vom Auftraggeber mitgeteilte Informationen und überlassene Unterlagen sowie übermitteltes Zahlenmaterial im Rahmen der Vertragserfüllung als vollständig und richtig zugrunde zu legen. Eine Hinweispflicht für MM an den Auftraggeber besteht nur, wenn MM offenkundige Fehler feststellt, die für jedermann sofort ersichtlich wären.
3. Die Leistungserbringung von MM erfolgt auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden Sach- und Rechtslage. MM ist nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf zukünftige Änderungen dieser und/oder deren Auswirkungen nach Abschluss der Leistungserbringung hinzuweisen, es sei denn, einzelvertraglich ist dazu anderweitiges vereinbart.
4. Soweit im jeweiligen Einzelvertrag nichts Abweichendes vereinbart wurde, müssen die von MM geschuldeten Leistungen nicht höchstpersönlich erbracht werden. MM ist berechtigt, sich zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten Dritter zu bedienen, wobei in diesem Fall durch MM im Vorfeld zu prüfen ist, dass der Dritte über hinreichende Erfahrungen und Qualifikationen verfügt, um die geschuldeten Leistungen sachgerecht erbringen zu können.
5. MM schließt die Erbringung rechts- oder steuerberatender Tätigkeiten als Vertragsbestandteil aus.
6. Die Leistung von MM gilt in Ermangelung anderer Vereinbarungen dazu als erbracht, wenn das im Vertrag oder in den Absprachen der Parteien dazu beschriebene Leistungsziel oder Leistungsteilziel erreicht wurde oder die vereinbarte Leistungszeit oder der vereinbarte Leistungsumfang erbracht worden ist. Für den Abschluss der Leistungen durch MM ist es unerheblich, ob und wann mögliche Empfehlungen von MM seitens des Auftraggebers umgesetzt werden.
7. Soweit im Vertrag nichts Abweichendes dazu vereinbart wird, erfolgt die Leistungserbringung von MM ausschließlich digital/online über Microsoft Teams oder ein anderes zwischen MM mit dem Auftraggeber abgestimmtes Kommunikationstool.
1. Alle Angebote von MM sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Aufträge kann MM innerhalb von 4 Wochen nach Zugang annehmen.
2. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen MM und dem Auftraggeber ist der bestätigte Auftrag bzw. der daraus resultierende Vertrag, bestehend aus Angebot bzw. Auftrag und Bestätigung, einschließlich dieser AGB, soweit nachstehend nichts Abweichendes geregelt ist. Der Vertrag kann schriftlich oder in Textform (elektronisch) geschlossen werden; ein mündlicher Vertragsschluss wird ausgeschlossen. Dieser Vertrag gibt alle Abreden zwischen den Parteien zum Vertragsgegenstand vollständig und richtig wieder. Mündliche Zusagen von MM vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Parteien werden durch den Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
3. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit mindestens der Textform. Ergibt sich die Notwendigkeit von Zusatz- oder Ergänzungstätigkeiten, wird MM den Auftraggeber hierauf aufmerksam machen. In diesem Fall erfolgt eine Auftragserweiterung durch MM auch dadurch, dass der Auftraggeber die Zusatz- oder Ergänzungstätigkeit anfordert oder aber entgegennimmt.
1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, MM alle zur Erfüllung des Vertrages erforderlichen Informationen und Unterlagen vollständig und richtig sowie rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Soweit der Auftraggeber dieser ihm obliegenden Pflicht nicht oder nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt, steht MM ein Zurückbehaltungsrecht an der Erbringung der Leistung zu. Daneben ist MM berechtigt, nach erfolglos abgelaufener angemessener Nachfrist das Vertragsverhältnis außerordentlich zu kündigen, soweit die unterlassene Mitwirkungspflicht des Auftraggebers Auswirkungen, auf die durch MM zu erbringenden Leistungen hat; sind nur abgrenzbare Teile des Vertrages davon erfasst steht MM auch das Recht einer außerordentlichen Teilkündigung zu.
2. Auf Wunsch von MM ist der Auftraggeber verpflichtet, eine schriftliche Vollständigkeits- und Richtigkeitserklärung bezogen auf die von ihm zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen zu erstellen und an MM zu übersenden.
1. Soweit im Vertrag nichts Abweichendes geregelt ist, richtet der Auftraggeber MM einen Zugang mit Berechtigungskonzept zu den zur Vertragserfüllung benötigten Daten, Unterlagen und Informationen auf seinem System ein. Soweit vertraglich vereinbart und zur Vertragserfüllung erforderlich nimmt MM alle zur Vertragserfüllung benötigten Daten und Unterlagen nur per Upload oder unter Nutzung einer vom Auftraggeber bereitgestellten Downloadmöglichkeit auf Kosten des Auftraggebers entgegen. Es gilt zudem Ziffer 4.
2.1. Allgemeine Beratungs- und Umsetzungsergebnisse stehen ebenso wie allgemeine Bearbeitungsergebnisse an Unterlagen des Auftraggebers MM zu. Der Auftraggeber kann sich hieran Nutzungsrechte durch MM einräumen lassen, was den Abschluss einer gesonderten Vereinbarung bedarf. Soweit vertraglich nicht anders vereinbart und soweit durch MM eingeräumt, handelt es sich dabei um ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, territorial unbefristetes, entgeltliches und widerrufliches Recht.
2.2. Konkrete, auf den Auftraggeber zugeschnittene Beratungsergebnisse, die aus der Durchführung der Vereinbarung resultieren und für die der Auftraggeber eine Vergütung an MM zu zahlen verpflichtet ist, stehen dem Auftraggeber zu. MM steht an diesen ein nicht-ausschließliches, nicht-übertragbares, zeitlich und territorial unbefristetes, unentgeltliches und unwiderrufliches Recht zur Nutzung zu. Die Nutzung der Ergebnisse im Zusammenhang mit Dritten ist nur zulässig, sofern eine vorherige schriftliche Erlaubnis vom Auftraggeber erteilt wurde, die nicht ohne unangemessenen Grund vorweigert werden darf.
2.3. Die eingeräumten Nutzungsrechte beinhalten jeweils das Rechte zur Vervielfältigung und Verbreitung, zur Bearbeitung und Umgestaltung, zur Übersetzung in fremde Sprachen und zur Nutzung der Arbeitsergebnisse in analoger und digitaler Form. Dies gilt auch für eine Veröffentlichung im Internet einschließlich sozialer Netzwerke, Applikationen für mobile Endgeräte oder sonstige Programme.
3.1. Soweit Besprechungstermine erforderlich werden, stimmt MM diese rechtzeitig mit dem Auftraggeber ab. Diese Termine werden online durchgeführt, es sei denn, die Parteien würden hierzu Abweichendes vereinbaren. MM wird dem Auftraggeber über die von ihm angegebene E-Mail-Adresse die Terminbestätigung sowie die erforderlichen Zugangsdaten zukommen lassen. Einen Rechtsanspruch auf Durchführung von Besprechungsterminen hat der Auftraggeber nicht, es sei denn, die Besonderheit der konkret vereinbarten Vertragserfüllung würde derartiges bedingen.
3.2 Ob und inwieweit der Auftraggeber von einem angebotenen Besprechungstermin Gebrauch macht und/oder andere Angebote dazu von MM zu nutzen, obliegt allein ihm. Die Beschaffung und Unterhaltung der dafür notwendig technischen Ausstattung obliegt ebenfalls allein dem Auftraggeber.
3.3 Soweit nicht abweichend vereinbart sind Aufzeichnungen von Besprechungsterminen durch den Auftraggeber nicht gestattet.
4. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis und bestätigt mit Vertragsschluss, dass er alle datenschutzrechtlich relevanten Regelungen beachtet und dokumentiert hat, insbesondere etwaig erforderliche Einwilligungen eingeholt und Informationspflichten umgesetzt hat, die erforderlich sind oder werden, um MM personenbezogene Daten Dritter, die möglicherweise im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung durch MM an MM überlassen bzw. MM zugänglich gemacht werden, in rechtlich zulässiger Weise überlassen werden dürfen. Der Auftraggeber stellt MM von allen Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern frei, die sich aus einer Verletzung dieser Pflicht ergeben oder ergeben können.
5. Soweit eine Überschreitung eines von MM prognostizierten Zeit- oder Vergütungsumfangs auf Umständen beruhen, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, ist MM berechtigt, den hieraus resultierenden Mehraufwand entsprechend den jeweils gültigen Tages- bzw. Stundensätzen von MM zu beanspruchen.
6. Liegt die tatsächliche Bearbeitungszeit um mehr als 30% über der prognostizierten Arbeitszeit, besitzt der Auftraggeber nach entsprechender Information durch MM ein Wahlrecht; er kann hiernach entweder den Auftrag beenden und die bis dahin erbrachten Leistungen zu den vereinbarten Konditionen vergüten oder den Auftrag fortsetzen lassen und die überschrittene und weitergehende Zeit zusätzlich auf Tages-/Stundensatzbasis bezahlen.
1. Der jeweilige konkrete Vergütungsanspruch (Pauschale, Tages- und/oder Stundensätze, Spesen, Reisekosten etc.) von MM ergibt sich aus dem entsprechenden Vertrag. Ist dazu im Vertrag nichts vereinbart, ist MM berechtigt, auf der Basis eines Tagessatzes von 2000 € oder eines Stundensatzes in Höhe von 250 € abzurechnen; der Auftraggeber ist verpflichtet, diese Sätze an MM zu zahlen. Spesen und Reisekosten sind an Hand der tatsächlich, zur Vertragserfüllung erforderlichen und angefallenen Aufwendungen an MM zu erstatten. MM ist, soweit nichts anderes vereinbart wurde, hierzu berechtigt, Hotelkosten für Hotels einer Klasse bis zu 4 Sternen, Zugfahrten für eine Reise in der 1. Klasse, Flugreisen in der Businessklasse, Mietwagenkosten bis zu einer vergleichbaren Kategorie Sixt PWAR und für jeden gefahrenen Kilometer einen Pauschalbetrag in Höhe von 0,35 € oder die tatsächlich angefallenen Kosten (Treibstoff etc.) zu berechnen.
2. Hinsichtlich der mit MM vereinbarten Vergütung handelt es sich um Nettobeträge, welche zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer zu zahlen sind.
3. MM ist berechtigt, für die voraussichtlich zu erbringenden Leistungen angemessene Vorschüsse oder für bereits erbrachte Leistungen angemessene Abschlagszahlungen in Rechnung zu stellen.
4. Soweit nicht anders vereinbart sind Skontierungen unzulässig.
5. Rechnungen von MM sind binnen 14 Tagen nach Zugang beim Auftraggeber auf das von MM angegebene Konto zu zahlen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Zahlungseingang auf dem Konto von MM an.
6. Ist der Auftraggeber kein Verbraucher, kommt er allein durch Überschreitung des Zahlungsziels in Verzug; einer weiteren Mahnung bedarf es hierfür nicht. Ab Verzugseintritt ist der offene Rechnungsbetrag mit 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. MM ist in Ermangelung der Angabe eines abweichenden Leistungszwecks durch den Auftraggeber berechtigt, getätigte Zahlungen erst auf etwaig entstandene Zinsforderungen, dann auf etwaig entstandene Verzugsschäden und dann auf die Hauptforderung anzurechnen.
7. Werden angeforderte Vorschüsse, Abschlagszahlungen oder sonstige Rechnungen von MM nicht, nicht fristgerecht oder nicht vollständig ausgeglichen, ist MM berechtigt, weitere Tätigkeiten solange einzustellen, bis die offenstehende Forderung vollständig beglichen wurde. Darüber hinaus kann MM nach vorangegangener Mahnung mit Kündigungsandrohung nach ergebnislosem Ablauf einer angemessenen Frist den Vertrag fristlos kündigen.
8. Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen; im Übrigen ist die Aufrechnung ausgeschlossen. Ist der Auftraggeber kein Verbraucher, ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur befugt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
9. Mehrere Auftraggeber haften auf offene Rechnungsbeträge gesamtschuldnerisch.
1. Die Parteien verpflichten sich, über alle während einer Vertragsumsetzung erlangten Kenntnisse hinsichtlich personenbezogener Daten und Betriebsgeheimnissen Stillschweigen gegenüber jedermann zu wahren, es sei denn, die Kenntnis erlangende Partei wäre gesetzlich zur Auskunft verpflichtet. Die Parteien verpflichten sich, etwaige Erfüllungsgehilfen insoweit ebenfalls sachgerecht zu verpflichten.
2. Im Übrigen gilt hierzu eine Verschwiegenheitsvereinbarung, soweit eine solche von den Parteien vereinbart wurde.
Die Haftung von MM auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Leistungen, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Regelung eingeschränkt.
MM haftet ohne Begrenzung der Schadenhöhe für durch MM oder die gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Für sonstige Schäden haftet MM ohne Begrenzung der Schadenhöhe ebenfalls für durch MM oder die gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden.
MM haftet für durch MM oder die gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen leicht fahrlässig verursachte sonstige Schäden nur dann, wenn wesentliche Pflichten des Vertrages betroffen sind. Wesentlich ist eine Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. Vertragswesentlich sind demnach die Verpflichtungen von MM zur rechtzeitigen und zur Vertragserfüllung ausreichenden Stellung hinreichend qualifizierter Mitarbeiter sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die für die vertragsgerechte Umsetzung der Empfehlungen von MM durch den Auftraggeber für diesen unerlässlich sind und von ihm selbst nicht wahrgenommen werden können.
In den Fällen wesentlicher Vertragspflichtverletzungen ist die Haftung der Höhe nach auf denjenigen Schadensumfang begrenzt, mit dessen Entstehen MM bei Vertragsschluss aufgrund MM zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände typischerweise rechnen musste. Im Falle einer Haftung in diesem Fall ist die Ersatzpflicht von MM für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden jedoch auf einen Betrag von EUR 25.000,00 je Schadensfall beschränkt. MM haftet in vorgenanntem Falle nicht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn.
Im Übrigen ist die Haftung von MM für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Eine etwaige Haftung von MM nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Die vorstehende Haftungseinschränkung gilt ferner nicht, wenn der Auftraggeber wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft oder fehlender garantierter Beschaffenheitsmerkmale Schadenersatzansprüche geltend macht.
1. Der Auftraggeber kann jederzeit vor Beginn der vereinbarten Vertragsumsetzungen Aufträge – auch einzeln, soweit abgrenzbar – kündigen. MM ist in diesem Fall berechtigt, die hierauf vereinbarte Vergütung zu verlangen, es sei denn, der Kündigung lägen Umstände zu Grunde, die der Auftraggeber nicht zu vertreten hätte; in diesem Fall kann MM den hierauf entfallenden entgangenen Gewinn beanspruchen, wobei die Parteien hierfür, soweit MM keinen anderweitigen Nachweis für einen Gewinnausfall führen will, die Anwendbarkeit von § 648 S. 3 BGB vereinbaren – dem Auftraggeber bleibt es unbenommen, einen geringeren Anspruch von MM nachzuweisen. Ist eine Vergütung nach Zeitaufwand oder nach Anzahl bestimmter Einzelleistungen vereinbart gilt als Bemessungsgrundlage hierfür der durchschnittliche Zeit- bzw. Einzelleistungsaufwand von 3 Monaten aus mit diesem Auftrag vergleichbaren Aufträgen, soweit sich der Aufwand nicht aus dem konkreten, beendeten Auftrag herleiten lässt.
2.1. Nach Beginn der vereinbarten Vertragsumsetzung kann jede Partei Aufträge – auch einzeln, soweit abgrenzbar – ordentlich mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende kündigen, soweit eine Befristung im Vertrag nicht vereinbart wurde. Erbrachte Leistungen sind in diesem Fall bis zum Beendigungszeitpunkt durch MM abzurechnen. Das Recht zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon beim Vorliegen entsprechender Voraussetzungen unberührt.
2.2. Im Falle einer vertraglich vereinbarten Befristung endet der Vertrag automatisch mit Erreichen des vereinbarten Termins, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Eine ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen. Das Recht zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon beim Vorliegen entsprechender Voraussetzungen unberührt.
3.1. Konnte MM den Vertrag wirksam außerordentlich kündigen, kann MM dem Auftraggeber entweder die bis zum Kündigungszeitpunkt tatsächlich erbrachten Leistungen oder aber stattdessen die vereinbarte bzw. prognostizierte Gesamtvergütung abzüglich der durch die vorzeitige Vertragsbeendigung ersparten Aufwendungen in Rechnung stellen; für den letzteren Fall vereinbaren die Parteien hierzu, soweit MM keinen anderweitigen Nachweis für einen Gewinnausfall führen will, die Anwendbarkeit von § 648 S. 3 BGB, wobei es dem Auftraggeber unbenommen bleibt, einen geringeren Anspruch von MM nachzuweisen. Ist eine Vergütung nach Zeitaufwand oder nach Anzahl bestimmter Einzelleistungen vereinbart gilt als Bemessungsgrundlage hierfür der durchschnittliche Zeit- bzw. Einzelleistungsaufwand von 6 Monaten aus mit diesem Auftrag vergleichbaren Aufträgen, soweit sich der Aufwand nicht aus dem konkreten, beendeten Auftrag herleiten lässt.
3.2. Konnte der Auftraggeber den Vertrag wirksam außerordentlich kündigen sind die bis zum Kündigungstermin durch MM erbrachten Leistungen durch MM abzurechen.
4. Erweist sich eine außerordentliche Kündigung des Auftraggebers als unwirksam gilt sie im Zweifel als ordentliche Kündigung; für die Abrechnung des Vertragsverhältnisses gilt in diesem Fall Absatz 3.1.
1. Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen MM und dem Auftraggeber nach Wahl von MM Halle/Saale oder der Sitz des Auftraggebers. Für Klagen gegen MM ist in diesen Fällen jedoch Halle/Saale ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
2. Die Beziehungen zwischen MM und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.
3. Sollte eine der Bestimmungen des Vertrages oder dieser AGB oder eine später in den Vertrag aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nichtig oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich eine Lücke in dem Vertrag oder diesen AGB herausstellen, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt (Erhaltung). Es ist der ausdrückliche Wille der Parteien, hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unter allen Umständen aufrechtzuerhalten und damit § 139 BGB insgesamt abzubedingen. Anstelle der nichtigen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke gilt mit Rückwirkung diejenige wirksame und durchführbare Regelung als bestimmt, die rechtlich und wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages oder dieser AGB gewollt hätten, wenn sie diesen Punkt bei Abschluss dieser Vereinbarung bzw. bei Aufnahme der Bestimmung bedacht hätten; beruht die Nichtigkeit einer Bestimmung auf einem darin festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin), so gilt die Bestimmung mit einem dem ursprünglichen Maß am nächsten kommenden rechtlich zulässigen Maß als vereinbart (Ersetzungsfiktion). Ist die Ersetzungsfiktion nicht möglich, ist anstelle der nichtigen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Schließung der Lücke eine Bestimmung bzw. Regelung nach inhaltlicher Maßgabe des vorstehenden Satzes zu treffen (Ersetzungsverpflichtung). Betrifft die Nichtigkeit oder Lücke eine beurkundungspflichtige Bestimmung, so ist die Regelung bzw. die Bestimmung in notariell beurkundeter Form zu vereinbaren.
4. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und/oder dieser AGB bedürfen zumindest der Textform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Klausel.
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